AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareentwicklung

1. Geltungsbereich, Geltungsdauer
(1) Die Leistungen und Angebote von Fusion Frame IT, Bahnhofstraße 39 in 67378 Zeiskam (im Folgenden “Fusion Frame” genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Fusion Frame dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung AGB des Auftraggebers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmen i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.
(3) Diese AGB werden auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber vereinbart. Es findet die jeweils gültige Fassung der AGB-Anwendung, die unter der Internetseite von Fusion Frame in Ihrer jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht sind. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform unter der hinterlegten E-Mailadresse mitgeteilt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Versand der E-Mail widerspricht.
2. Vertragsschluss, Vertragspartner
(1) Angebote von Fusion Frame sind freibleibend. Verträge mit dem Auftraggeber kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Fusion Frame oder dadurch zustande, dass Fusion Frame den Vertrag ausführt.
(2) Fusion Frame kann Aufträge des Auftraggebers innerhalb von einer Woche nach deren Absendung annehmen.
(3) Fusion Frame behält sich das Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder unwesentlich ist und keine garantierte Beschaffenheit betrifft.
(4) Kostenangebote, Entwürfe und Konzeptvorschläge von Fusion Frame bleiben deren geistiges Eigentum. Die wettbewerbswidrige Verwendung ist nicht zulässig. Die Erstellung von Kostenangeboten sowie Entwürfen begründen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch von Fusion Frame, der sich an den im Angebot genannten Stundensätzen orientiert. Im Falle des Nichtzustandekommens des Auftrages sind die o. g. Unterlagen an Fusion Frame zurückzusenden oder die übermittelten elektronischen Daten zu vernichten.
(5) Fusion Frame richtet das Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Kunde), sowie an Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine.
(6) Sollte Fusion Frame nach dem Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, dass der Kunde kein Unternehmer im Sinne des § 2.5 dieser AGB ist, kann Fusion Frame binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
3. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht lediglich Beratungsleistungen beauftragt sind (Beratungs-Dienstleistungsvertrag), ist der an Fusion Frame erteilte Auftrag, insbesondere bei im Falle der Erbringung jeglicher von Softwareleistungen ein Werkvertrag (Urheberwerkvertrag). Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge.
(2) Vertragsgegenstand des Werkvertrags ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Fusion Frame. Fusion Frame ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich.
(3) Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschläge unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere gelten die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.
(4) Fusion Frame überträgt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung mangels abweichender besonderer Vereinbarungen ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Werk.
(5) Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Fusion Frame.
(6) Ohne ausdrückliche Zustimmung von Fusion Frame dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden.
(7) Fusion Frame ist mangels abweichender Vereinbarungen bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen.
(8) Ohne ausdrückliche Zustimmung von Fusion Frame ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.
4. Leistungen, Lieferumfang, Liefertermine bei Softwareleistungen
(1) Bei Softwareleistungen (Werkvertrag) hat die Lieferung, soweit nicht anders vereinbart, durch Zugang zum Server oder anderweitige Bereitstellung der Daten zu erfolgen.
(2) Fusion Frame ist zur Überlassung des Quellcodes bei Softwareleistungen nur verpflichtet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Wird der Quellcode übergeben, ist ihm eine einfache Dokumentation beigefügt, welche ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht. Eine umfassende Dokumentation oder weitergehende Schulung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(3) Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind Angaben von Fusion Frame zu Liefer- oder Leistungszeiten unverbindlich.
(4) Falls Fusion Frame durch Arbeitskämpfe, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Beendigung der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fusion Frame auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers wartet.
5. Vergütung
(1) Für die Vergütung ist der mit dem Auftraggeber jeweils vereinbarte Preis maßgebend. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Softwareleistungen (Urheberwerkvertrag) eine Stundenvergütung von 130,00 EUR als vereinbart. Für Beratungsleistungen (Beratungs-Dienstleistungsvertrag) gilt im Zweifel eine Stundenvergütung von 130,00 EUR als vereinbart. Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts andere vereinbart ist, erfolgt die Zahlung im Falle von Softwareleistungen in zwei Teilzahlungen. Die erste Teilzahlung (50 %) nach Auftragserteilung, die restliche Vergütung ist nach Übergabe des Werkes zu leisten. Fusion Frame ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist.
(3) Rechnungsbeträge zugunsten Fusion Frame sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vermerkt wurde. Die Entgelte sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
(4) Der Auftraggeber kann gegenüber Fusion Frame nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Ansprüche stützen, die ihm gegen Fusion Frame aus dem jeweiligen Vertrag zustehen.
(5) Direkte Steuern, die im Staat des Lizenznehmers aufgrund der an den Lizenzgeber in Übereinstimmung mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Umsatzsteuern, die im Sitzstaat des Lizenznehmers aufgrund dieser Zahlungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Ist nach dem Recht im Staat des Lizenznehmers der Lizenzgeber Schuldner der Umsatzsteuer, so hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber bei der Erfüllung aller Verpflichtungen und Formalitäten zu unterstützen.
6. Änderungswünsche (Softwareleistungen)
(1) Bei Softwareleistungen (Urheberwerkvertrag) kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Fusion Frame umsetzbar und zumutbar sind. Fusion Frame prüft die Realisierbarkeit des Änderungsverlangens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und dem voraussichtlichen Zeitbedarf in Form eines Änderungsangebots mit.
(2) Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot innerhalb von 5 Werktagen ab dessen Zugang prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
(3) Im Übrigen richtet sich die Vergütung für Änderungen nach Nr. 5 Abs. 1.
7. Belegexemplare und Eigenwerbung
(1) Fusion Frame erhält vom Auftraggeber von allen für diesen hergestellten Werken unentgeltlich drei mangelfreie Belegexemplare. Zu Eigenwerbezwecken und zur Teilnahme an Awards ist Fusion Frame berechtigt, die Werke zu verwenden.
(2) Fusion Frame darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenz-Auftraggeber benennen.
8. Subunternehmer
(1) Fusion Frame ist berechtigt, für die Erstellung des Werkes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer mit Teilleistungen beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von Fusion Frame eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.
9. Sach- und Rechtsmängel (Softwareleistung)
(1) Fusion Frame erbringt die gesetzliche Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung.
(2) Fusion Frame kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass Fusion Frame dem Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eines Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalität zu vermeiden. Der Auftraggeber muss ihm im Zuge der Nacherfüllung überlassene neue Programm- oder Datenbestände auch dann übernehmen, wenn dies zu einem ihm zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
(3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Auftraggeber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach Nr. 10 dieser AGB begründet ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
(4) Hat der Auftraggeber das ihm überlassene Werk verändert, haftet Fusion Frame für Mängel nur, wenn der Mangel von der Veränderung unabhängig ist.
10. Haftung
(1) Fusion Frame sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn Fusion Frame diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn Fusion Frame fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Fusion Frame haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
(3) Die o.g. Haftungsausschlüsse bzw. die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Fusion Frame haftet nicht für Schäden infolge von Leistungsausfällen und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von Fusion Frame, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Computerviren), Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen sowie der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.
(5) Soweit Fusion Frame für den vorhersehbaren Schaden nach Absatz (1) haftet, ist diese Haftung für Datenverlust der Höhe nach zusätzlich beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
(6) Fusion Frame haftet ferner nicht für eingebrachte Gegenstände, Daten oder Programme des Auftraggebers, soweit Fusion Frame nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang dieser Gegenstände verursacht hat. Fusion Frame haftet auch nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegenständen, die vom Vertragspartner überlassen wurden.
(7) Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Fusion Frame haften soll, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11. Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers
(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Werks bzw. der Erbringung der Beratungsleistung.
(2) Bei Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Fusion Frame, auf die Verletzung einer von Fusion Frame abgegebenen Garantie oder auf Arglist gestützt werden, und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Freistellungsanspruch
(1) Der Auftraggeber stellt die für den vertragsgemäßen Einsatz des Werkes erforderliche Arbeitsumgebung bereit. Er hat insbesondere alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber wird bei der Verwendung des zu erstellenden Werkes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und wird Fusion Frame von sämtlichen gegen Fusion Frame gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einen rechtswidrigen Einsatz des Werkes gestützt sind.
(3) Der Auftraggeber stellt die Fusion Frame von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen nicht vertragsgemäßen Einsatz des Werks durch den Auftraggeber begründet sind.
13. Beachtung Nutzungsrechte Dritter
(1) Soweit der Fusion Frame Daten, Grafiken, Logos, etc. zur Verwendung bei der Herstellung des Werkes überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser wesentlichen Daten berechtigt ist und über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt.
(2) Der Aufraggeber verpflichtet sich, Fusion Frame im Rahmen der Verwendung des Werkes von der Haftung aus der behaupteten Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen. Der Auftraggeber übernimmt alle Fusion Frame aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Fusion Frame bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Auftraggebers gelten nicht, soweit er die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
14. Vorzeitige Beendigung
Sofern ein Projekt durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, Fusion Frame nicht zu vertreten hat, steht Fusion Frame die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag bzw. im Angebot beziffert aus dem gesamten Projekt unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung zu. Dies betrifft nur die Aufwände für Leistungen und Dienstleistungen von Fusion Frame. Evtl. anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.
15. Datenschutz
Bei der Auftragserfüllung kann es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen. Diese findet durch den Auftragnehmer im Auftrag und auf Basis von Weisung des Auftraggebers statt. Die Vertragsparteien stimmen daher darin überein, entsprechend den Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Der Auftraggeber bestätigt und sichert Fusion Frame zu, dass für sämtliche Verarbeitungsvorgänge sämtlicher personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsdurchführung durch die Fusion Frame entsprechende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, soweit dies im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.
16. Sonstiges
(1) Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Fusion Frame, wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: Zeiskam, 2023

Allgemeine
Geschäftsbedingungen (Webdesign)

§ 1 – Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Fusion Frame IT, Bahnhofstraße 39, 67378 Zeiskam – nachfolgend „Fusion Frame“ genannt – und ihren Kunden/Auftraggebern insgesamt und ausschließlich. Mit Annahme eines Angebots von Fusion Frame erkennt der Kunde/Auftraggeber diese Bedingungen ausdrücklich als Grundlage des Vertrages an.
§ 2 – Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung oder die schriftliche Zustimmung beider Vertragspartner auf elektronischem Wege zustande.
§ 3 – Pflichten von Fusion Frame
1. Fusion Frame verpflichtet sich, die Internetseiten entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu erstellen. Insbesondere wird Fusion Frame für die Einhaltung des Zeitplans sorgen, wobei Überschreitungen von bis zu 10 Werktagen von beiden Seiten als tolerabel gelten.
2. Fusion Frame wird den Kunden so umfassend wie möglich über gestalterische, technische, sowie funktionelle Möglichkeiten beraten.
3. Fusion Frame ist verpflichtet, die in Arbeit befindliche Webseite des Kunden für die Zwischen- und Endabnahmen auf einer Online-Testumgebung einzurichten. Korrektur- und Änderungsvorhaben können so ortsunabhängig abgestimmt werden.
§ 4 – Pflichten der Kunden
1. Firmenspezifisches Bildermaterial sowie Texte werden digital als verarbeitungsfähige Dateien zur Verfügung gestellt.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle zur Erstellung der Webseite vereinbarten Termine in Bezug auf Datenlieferung und Abnahmen einzuhalten. Auch hier gilt eine Zeitüberschreitung von 10 Werktagen als tolerabel.
3. Es wird ein zuständiger Mitarbeiter seitens des Auftraggebers für die Zwischen- und Endabnahme benannt.
§ 5 – Änderungen
1. Beide Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen vorschlagen. Haben die Änderungsvorschläge erhebliche Auswirkungen auf das Projekt, den Preis, oder den Zeitplan, wird Fusion Frame den Kunden darüber informieren, und ggf. um eine schriftliche Anpassung des Vertrages bitten. Solange diese schriftliche Anpassung nicht erfolgt ist, läuft das Projekt unverändert weiter.
§ 6 – Gewährleistung und Haftung
1. Fusion Frame wird stets für eine einheitliche optische Darstellung der Webseite in allen gängigen Browsern sorgen. Geringfügige Abweichungen sind aber unter Umständen unvermeidlich und müssen vom Kunden in Kauf genommen werden. Fusion Frame erhält bei vermeidbaren Fehlern die Möglichkeit zur Nachbesserung.
2. Handelt es sich bei der Webseite um ein WordPress–System, gewährt Fusion Frame dem Kunden nach Ende des Projektes drei Monate lang kostenfreien E-Mail-Support.
3. Im Übrigen haftet Fusion Frame für Mängel der Website nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für alle Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist Fusion Frame nicht verantwortlich
5. Sollten Dritte Fusion Frame wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, Fusion Frame von jeglicher Haftung freizustellen und Fusion Frame die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
6. Für die Gewährleistung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
7. Im Falle, dass der Auftraggeber selbst, oder ein von ihm beauftragter Dritter, auf der Administrationsebene Eingriffe am Quelltext der Webseiten vornimmt, erlischt jeglicher Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch an Fusion Frame.
8. Für Ausfälle im Internet, z. B. Serverausfälle, die dazu führen, dass Webseiten, die von Fusion Frame gehostet werden, nicht aufgerufen werden können, haftet Fusion Frame nur wenn grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
9. Die Seiteneinträge für die Suchmaschinen werden von Fusion Frame selbstständig, aufgrund seiner Kenntnis der Internetseite erarbeitet und veröffentlicht. Möchte der Auftraggeber an diesem Prozess mitwirken, wird ihm von Fusion Frame geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Es kann allerdings keine Garantie oder Gewähr für eine wunschgemäße Eintragung in die Suchdienste übernommen werden und hieraus keine Haftung seitens Fusion Frame entstehen.
§ 7 – Abnahme
1. Der Kunde wird im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung der für die Zwischen- und Endabnahme zur Ansicht gestellten Arbeitsresultate vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde jeweils unverzüglich mitteilen.
2. Weigert sich der Kunde aus Gründen, die Fusion Frame weder ganz noch teilweise zu vertreten hat, bei einer Abnahme mitzuwirken, kann ihm Fusion Frame eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, innerhalb welcher die Abnahme erfolgen muss. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der abzunehmende Teil als abgenommen, ohne das es einer weiteren schriftlichen Abnahme bedarf.
§ 8 – Kündigung
1. Gekündigt werden kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Im Falle einer Kündigung sind die bereits von Fusion Frame erbrachten Leistungen zu Vergüten.
§ 9 – Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungsbedingungen werden in den Vertrag als dessen Bestandteil aufgenommen.
2. Alle Preise verstehen sich rein Netto, zzgl. Ggf. der gesetzlichen UST.
3. Die Rechnungen werden von Fusion Frame zu den vereinbarten Zeiten gestellt. Nach Rechnungseingang beim Kunden ist der Betrag ohne Abzüge innerhalb von zehn Werktagen zur Zahlung fällig.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Fusion Frame vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und eventuell bereits veröffentlichte Internetseiten des Kunden, die von Fusion Frame erstellt wurden, zu sperren.
5. Sollte nach erfolgter Erinnerung vom Kunden keine Zahlung erfolgt sein, ist Fusion Frame berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 zu berechnen.
6. Für rückbelastete Lastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 erhoben.
§ 10 – Nutzungsrechte
1. Fusion Frame räumt dem Kunden das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständlichen Internetseiten zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig an Fusion Frame entrichtet hat. Bis zur Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei Fusion Frame.
2. In das Impressum der Internetseite wird ein Hinweis auf die Urheberstellung von Fusion Frame aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von Fusion Frame zu entfernen oder zu bearbeiten.
3. Das gemäß § 10 Abs. 1 dieses Vertrages eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte zu kommerziellen Zwecken übertragen werden.
§ 11 – Vertraulichkeit, Aufklärungspflicht
1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
2. Beide Vertragspartner sind zu gegenseitiger Aufklärung aller Umstände verpflichtet, welche das Arbeitsresultat beeinflussen könnten.
§ 12 – Schlussbestimmungen
1. Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, sich auf eine die unwirksame Klausel ersetzende wirksame Klausel zu einigen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Intention der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Stand: Zeiskam 2023

Allgemeine
Geschäftsbedingungen (Social Media Marketing)

1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden: Kunden:in) und Fusion Frame IT, Bahnhofstraße 39, 67378 Zeiskam vertreten durch Inhaberin Vincy Remke (im Folgenden: Agentur).
1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für die ebenfalls im Leistungsportfolio der Agentur angebotene Marketing-Betreuung, welche Marketing-Beratung und -Planung, Research/Marketing-Analyse, den Media-Einkauf und die Media-Abwicklung in allen anderen als den sozialen Medien zum Gegenstand hat.
1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
1.5. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Fusion Frame IT ist eine Agentur für Design & Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie im Bereich Marketing betreut. Die Agentur unterstützt Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit, sowie beim Thema Branding & Design. Die Agentur bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.
2.1. Der Kunde beauftragt die Agentur mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
2.2. Diese Beauftragung regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.

3. Leistungen der Agentur
3.1. Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:
3.1.1. Strategieberatung und Strategieentwicklung:
3.1.1.1. Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
3.1.1.2. Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,
3.1.1.3. Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media Kommunikations-Konzepten

3.1.2. Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, Facebook-, Instagram-, oder GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten
3.1.3. Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/ Instagram Ads
3.1.4. Social Media Monitoring & Analyse
3.1.5. Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden (Community- Management) in Form der:
3.1.5.1. administrativen Verwaltung und fortlaufenden technischen Betreuung soweit dies im Rahmen der jeweiligen Social Media Plattform möglich ist,
3.1.5.2. redaktionellen Betreuung, welche von der fortlaufenden Beratung bis hin zum umfassenden Community-Management erfolgen kann.
3.1.6. PR-Tätigkeiten wie:
3.1.6.1. Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien,
3.1.6.2. Übernahme der Funktion des Ansprechpartners in allen Kommunikations- und Unternehmensfragen für die Medien,
3.1.6.3. Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden,
3.1.6.4. Aussendung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem Kunden im Namen des Kunden,

4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf
4.1. Die Agentur erstellt ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot gegebenenfalls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile.
4.2. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der Agentur im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Fax oder Email erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender E-Mails erforderlich.
4.3. Angebot und Annahme werden Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag bezeichnet.
4.4. Die Agentur darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Agentur verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des Kunden zur Verschwiegenheit.
4.5. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende Emails werden als ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.
4.6. Erfolgt die Beauftragung durch den Vertragspartner über einen entsprechenden Leistungszeitraum, wird die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Vertragspartner hat bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ausstehenden Kosten bis Vertragsende zu tragen. Diese können nach Absprache mit der Agentur innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen werden.

5. Leistungsänderungen im Projektverlauf
5.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:
5.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber der Agentur wenigstens in Textform.
5.1.2. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme möglich.
5.1.3. Die Agentur prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.
5.1.4. Das Angebot von der Agentur muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende E-Mails) angenommen werden. Diese übereinstimmen- den Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.
5.2. Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Agentur wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.

6. Abnahmen
6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.
6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.
6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch die Agentur. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.

7. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches und Erstellung von Keynotes
7.1. Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Agentur entstehende Aufwand in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.) erlischt nach 6 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der Kampagne.
7.2. Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.
7.3. Erbringt die Agentur abweichend von Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:
7.3.1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.
7.3.2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig. Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.
7.3.3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches von der Agentur erstellten Unterlagen – gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht – nicht an Dritte, insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.
7.3.4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Agentur im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die Vertragsstrafe wird fällig sobald die Agentur eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt wird und die Agentur die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt. Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.
7.3.5. Die vorangegangenen Ziffern 7.1 bis 7.3 gelte ebenso für die Erstellung von Keynotes.

8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen
8.1. Wenn und soweit die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform ist der Kunde.
8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag bestimmt, ob die Agentur die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.
8.3. Die Agentur ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts

streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
8.4. Die Agentur ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.
8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass die Agentur keinen Einfluss auf den Betrieb der von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass die Agentur in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann.

9. Rechteeinräumung
9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.
9.2. Liefert der Kunde der Agentur zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software- Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Agentur hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
9.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.
9.4. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
9.5. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall von Veranstaltung | Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, behält sich die Agentur das Recht vor den dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen.

10. Mitwirkungspflichten
10.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt der Agentur jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Agentur bittet oder die nach dem Auftrag und/oder Projektplan ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind.

11.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 10.1 nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des jeweiligen Leistungsbausteins zu vertreten.

11. Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitsvereinbarung
11.1. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Agentur für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.
11.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils anderen Partei.
11.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
• schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden
• aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind
• von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.
Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.
11.2. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
11.3. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden.
Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
11.4. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.

12. Vergütung
12.1. Die Höhe der Vergütung für die durch die Agentur zu Vergütung erbringenden Leistungen sowie

die Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 sowie gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 5 bestimmt.
12.2. Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie ggf. zu entrichten der Lizenzgebühren erfolgt nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 anders vereinbart. Honorare und Lizenzgebühren sind grundsätzlich nicht skontierbar.
12.3. Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungseingang, welche per Mail erfolgt.
12.4. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

13. Gewährleistung
13.1. Die Agentur leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.
13.2. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 10 ist hiervon unberührt.

14. Haftung
14.1. Die Agentur haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
14.2. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4. Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von der Agentur erbracht werden (wie etwa das Community-Management einer Facebook-Seite), von Dritten betrieben werden und die Agentur auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.

15. Rechtskonformität
15.1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Agentur ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und Nutzungsbedingungen bei Web und Social Media Kampagnen. Die Agentur empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität

durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen.
15.2. Die Agentur wird den Kunden auf für die Agentur erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet die Agentur nicht für hieraus resultierende Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.

16. Kennzeichenschutz und Public Relations
16.1. Die Bezeichnung der Agentur, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Agentur. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur, es sei denn es handelt sich um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 12.2.
16.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
16.3 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

17. Datenschutz
17.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
18.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

Zeiskam 2023